Gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen genießen als Steuerbegünstigte zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Gleiches gilt für den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung. Der Stifter kann z.B. Spenden von bis zu 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber hinaus kann er bis zu 1 Mio. Euro steuerbegünstigt in das Stiftungsvermögen geben – bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag regelmäßig auf 2 Mio. Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt ähnliches: Auch das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz sehen grundsätzlich attraktive Abzugsmöglichkeiten für Spenden an Stiftungen vor, auch wenn der gesonderte Abzugsbetrag von 1 Mio. Euro für Kapitalgesellschaften nicht gilt.
Der Staat beteiligt sich so in nicht unbeträchtlichem Umfang an der guten Tat des Stifters. Einige Fallstricke gilt es allerdings zu beachten: Alle einkommensteuerlichen Vorteile gelten z.B. nur in Bezug auf Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden. Für Stiftungen von Todes wegen kommen diese Vergünstigungen nicht in Betracht. Gleiches kann für Stifter gelten, die ganz überwiegend abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen und einen Sonderausgabenabzug für ihre Zustiftung daher grundsätzlich nicht geltend machen können.
Während Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen dem Stifter regelmäßig steuerliche Vorteile bringen, sind Zuwendungen an nicht-gemeinnützige Stiftungen, also vor allem an Familienstiftungen, steuerlich nicht begünstigt. Familienstiftungen unterliegen überdies einer sehr seltenen und kaum bekannten Steuer: der Erbersatzsteuer. Die Errichtung einer Familienstiftung kann sich in geeigneten Fällen aber dennoch lohnen, da das Vermögen einer Familie mittels einer Familienstiftung ggf. über Generationen hinweg bewahrt werden kann. Und selbst steuerlich kann eine Familienstiftung reizvoll sein, da sie anders als andere Körperschaften nicht per se der Gewerbesteuer unterliegt und daher grds. nur 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zahlen muss.